Feiertags- /Sonntagsfahrverbot & Ferienfahrverbot für Italien
Kalender 2013


Datum

Feiertag in Italien

1. Januar

Neujahr

6. Januar

Dreikönigsfest

29. März

Karfreitag (Fahrverbot ab 16:00)

31. März

Ostern

25. April

Fest der Befreiung (1945)

1. Mai

Tag der Arbeit

2. Juni

Tag der Republik

15. August

Maria Himmelfahrt

1. November

Allerheiligen

8. Dezember

Maria Empfängnis

25.

1. Weihnachtstag

25.

2. Weihnachtstag

 

Fahrverbot an

  • an allen Sonntagen der Monate Januar - April und Oktober - Dezember von 8.00 - 22.00 Uhr
  • an allen Sonntagen der Monate Mai - September von 7.00 - 24.00 Uhr
  • sowie an Feiertagen von 07:00 bis 24:00

Für aus Sardinien oder dem Ausland kommende Fahrzeuge, die mit einem Dokument ausgestattet sind, das den Ausgangspunkt der Fahrt bestätigt, verschiebt sich der Beginn des Fahrverbotes um 4 Stunden.

Für Fahrzeuge mit dem Reiseziel Sardinien oder Ausland, die mit einem entsprechendem Dokument, das den Zielpunkt der Fahrt bestätigt, ausgestattet sind, wird das Ende des Fahrverbotes um 2 Stunden verkürzt.

Für Fahrzeuge mit den Reisezielen "Interports" (Lkw-Höfe) von Bologna, Padua, Verona, Turin, Orbassano, Rivalta Scrivia, Novara, Parma Fontevivio, Busto Arsizio, Mailand Rogredo und Mailand Smistamento, die Waren ins Ausland transportieren, ist das Ende des Fahrverbotes (Bestätigung des Reisezieles) um 4 Stunden vorverlegt.

Für auf Sardinien fahrende Fahrzeug, die aufs Festland oder vom Festland nach Sardinien fahren, ist der Beginn und das Ende des Fahrverbotes um 2 Stunden verzögert bzw. vorverlegt. Auch diese Fahrzeuge benötigen eine Bestätigung des Ausgangspunktes bzw. des Reisezieles.

Betroffene Fahrzeuge

Schwerfahrzeuge mit einem zul. Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen inkl. Ladung und Sattelschlepper

Gebiet

gesamtes Straßennetz

Ausnahmen

Voraussetzung ist eine Genehmigung der Präfektur, die mind. 10 Tage im vorhinein beantragt werden muß. Für ausländische Fahrzeuge kann der Antrag auf eine Fahrerlaubnis bei der Präfektur der Grenzprovinz, bei der die Einreise auf italienisches Staatsgebiet erfolgt, durch den Auftraggeber oder den Warenempfänger erfolgen.

  • Transport von verderblichen Gütern wie Obst, Gemüse, frisches Fleisch und frischer Fisch, Schnittblumen
  • Transport von lebenden Tieren, die zur Schlachtung bestimmt sind oder aus dem Ausland kommen

Diese Fahrzeuge müssen mit einem grünen Schild mit den Maßen 0,50 m Breite und 0,40 m Höhe mit schwarzem Aufdruck des Buchstaben "a" in der Größe von 0,20 m versehen sein, das gut sichtbar auf jeder Längsseite und der Rückseite des Fahrzeuges angebracht werden muß.

Lkw-Überholverbot

Auf der Inntal- und Brennerautobahn (A12/A13) im Bereich zwischen der Staatsgrenze bei Kufstein und der Grenze Brenner dürfen Lkw über 7,5 Tonnen in beiden Fahrtrichtungen mehrspurige Kfz nicht überholen.
Dieses Überholverbot besteht auch auf italienischer Seite (A22) bis Affi, gilt jedoch nicht in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr, außer auf dem 12km langen Abschnitt zwischen Brixen und Klausen.